Versicherungsfall

Versicherungsfälle sind Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten.

Zu den Arbeitsunfällen gehören auch Kindergarten-, Schul- und Hochschulunfälle.

Arbeitsunfall

Der Gesetzgeber definiert Arbeitsunfälle in § 8 SGB VII wie folgt:

  • Arbeitsunfälle sind Unfälle, die Versicherte infolge einer versicherten Tätigkeit (Arbeit) erleiden.
  • Dazu gehören auch Unfälle, die sich während der Zurücklegung des unmittelbaren Weges zu oder von einer versicherten Tätigkeit ereignen (Wegeunfälle).
  • Unfälle sind zeitlich begrenzte von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen.
  • Voraussetzung ist auch, das der eingetretene Gesundheitsschaden auf die versicherte Tätigkeit zurückzuführen ist und nicht  ein bereits bestehender Gesundheitsschaden beiläufig der versicherten Tätigkeit akut wird.

Unfallanzeige

Der Unternehmer ist verpflichtet, dem Unfallversicherungsträger einen Arbeits- und Wegeunfall zu melden, wenn eine versicherte Person getötet oder so verletzt wird, dass sie länger als drei Tage arbeitsunfähig ist. Unfallanzeige allgemein (PDF 471 KB) (Word)

Bei Kindern in Tageseinrichtungen, Schülern und Studenten ist jeder Unfall, der ärztlicher Behandlung bedarf, anzuzeigen. Unfallanzeige für Kindergartenkinder, Schüler, Studenten (PDF 1,14 MB) (Word)

Berufskrankheiten

Als Berufskrankheit werden bestimmte Erkrankungen anerkannt, die dadurch entstehen, dass die Betroffenen durch ihre versicherte Tätigkeit gesundheitsschädigenden Einwirkungen in höherem Maß als die übrige Bevölkerung ausgesetzt sind. Diese Erkrankung muss in der Anlage zur Berufskrankheiten-Verordnung (BKV) aufgeführt sein. Daneben können auch andere Erkrankungen als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn nach neuen medizinisch-wissenschaftlichen Erkenntnissen die Voraussetzungen für die Aufnahme einer Erkrankung in die Anlage zur BKV erfüllt werden.

Berufskrankheiten-Anzeige

Der Verdacht auf eine Berufskrankheit muss sowohl vom Unternehmer als auch vom behandelnden Arzt gemeldet werden. Für die Anzeige auf Verdacht einer Berufskrankheit (BK-Anzeige) gibt es verbindliche Vordrucke:

Darüber hinaus haben die Versicherten jederzeit die Möglichkeit, sich selbst an den Unfallversicherungsträger zu wenden, wenn die mögliche Berufskrankheit vom Unternehmer bzw. Arzt noch nicht gemeldet worden ist. Ferner sind die erstbehandelnden Ärzte verpflichtet, einen Bericht erstatten.