Die Durchführungsanweisungen UVV "Kassen" GUV-V C9 wurden zurückgezogen


Der Vorstand des GUV Hannover hat die Zurückziehung der Durchführungsanweisungen zur UVV „Kassen“ (DGUV-V C9) beschlossen. Die Zurückziehung der Durchführungsanweisungen erfolgt in Abstimmung mit der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV).

Die Durchführungsanweisungen sind veraltet, da inzwischen neue Sicherungstechniken (z. B. beschäftigtenbediente Banknotenautomaten und Biometrie) die Sicherung der Bargeldbestände ohne eine durchbruch- oder durchschusshemmende Verglasung der Kassen ermöglichen.

Die Schutzziele der UVV Kassen bleiben weiterhin erhalten, an die Stelle der  Durchführungsanweisungen sind die Informationsschriften BGI/GUV-I 819-1, -2 und -3 getreten.

  • Hinweise für die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung zur Umsetzung der Unfallverhütungsvorschrift „Kassen“ i.V. m. §§5 und 6 Arbeitssschutzgesetz (BGI/GUV-I 819-1)
  • Anforderungen an die sicherheitstechnische Ausrüstung von Geschäftsstellen i.V.m. §§5 und 6 Arbeitsschutzgesetz (BGI/GUV-I 819-2)
  • Betrieb (BGI/GUV-I 819-3)

Diese Informationsschriften entsprechen dem heutigen Stand der Sicherungstechnik und setzen die heute adäquate Methode der Gefährdungsbeurteilung um.