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Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen

GUV-R 126

Die Fachgruppe (FG) Entsorgung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) hat die Regel GUV-R 126 „Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen" neu verfasst.

Warum eine neue Fassung dieser Regel?

Die aus dem Jahr 1996 stammende gleichnamige Regel entsprach nicht mehr den Erfordernissen einer zeitgerechten Vorschrift mit Schutzzielvorgaben für Tätigkeiten der Abwasserbehandlung. Solche Schutzzielvorgaben sind heute im staatlichen Recht wie z.B. im Arbeitsschutzgesetz, in der Betriebssicherheitsverordnung u.a., sowie in der UVV-V A1 „Grundsätze der Prävention" definiert.

Auf Basis der zur Zeit geltenden Vorschriften erfolgt in der Regel eine betriebsspezifische Konkretisierung für die Tätigkeitsfelder der Abwasserbehandlung.

An wen ist sie gerichtet?

Betroffen sind sowohl die privaten als auch die öffentlichen Abwasserbehandlungs- und Abwasserfortleitungsbetriebe. Die Regel richtet sich in erster Linie an den Unternehmer und soll ihm Hilfestellung bei der Umsetzung seiner Pflichten aus den staatlichen Arbeitsschutzvorschriften und / oder Unfallverhütungsvorschriften geben, sowie Wege aufzeigen, wie Arbeitsunfälle, Berufskrankheiten und arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren vermieden werden können. Sie dient auch dazu, Maßnahmen zur Erreichung der in staatlichen Arbeitsschutzvorschriften oder Unfallverhütungsvorschriften normierten Schutzziele zu definieren bzw. zu konkretisieren und gibt Hilfestellung für die Umsetzung der erforderlichen Maßnahmen.

Der Unternehmer kann bei Beachtung der in den GUV-Regel enthaltenen Empfehlungen davon ausgehen, dass er die in den Unfallverhütungsvorschriften geforderten Schutzziele erreicht. Andere Lösungen sind möglich, wenn die Sicherheit und der Gesundheitsschutz in gleicher Weise gewährleistet sind.

Sind zur Konkretisierung staatlicher Arbeitsschutzvorschriften von den dafür eingerichteten technischen Ausschüssen technische Regeln herausgegeben worden, sind diese vorrangig zu beachten.

Anwendungsbereich

Diese GUV-Regel findet Anwendung bei Arbeiten in umschlossenen Räumen von abwassertechnischen Anlagen. Sie ist auch anzuwenden auf den Umgang mit Einrichtungen bei diesen Arbeiten. Es gilt weiterhin die Unfallverhütungsvorschrift „Abwassertechnische Anlagen", GUV-V C5 vom Februar 1995.

Bei der Erarbeitung dieser Neufassung der Regel GUV-R 126 wurde dem heutigen Stand der Technik und dem Stand der arbeitsmedizinischen Erkenntnisse Rechnung getragen. Durch Erläuterungen und beispielhafte Lösungsvorschläge ist diese Regel sehr gut in der Praxis anwendbar. Sie stellt Bewertungshilfen für konkrete Situationen dar.

Welche Inhalte hat die Regel?

Die neu erschienene Regel wurde redaktionell an die BGR 117-1 „Behälter, Silos und enge Räume" Teil 1 „Arbeiten in Behältern und engen Räumen" vom November 2005 angepasst. Hier wurde speziell für den Bereich der Abwasserbehandlung eine betriebsspezifische Regel erhalten, die den betroffenen vor Ort eine konkrete Hilfestellung gibt.

Die GUV-R 126 besteht aus 7 Kapiteln und fünf Anhängen. Der umfangreichste Bereich ist Kapitel 4 „Schutzmaßnahmen", der in elf Unterkapitel gegliedert ist. Dort sind Anforderungen an den Unternehmer wie z.B. die Gefährdungsbeurteilung nach § 5 des ArbSchG konkretisiert und detaillierte Lösungsvorschläge zur Abwehr bzw. Vermeidung von Gefährdungen beschrieben. So sind z.B. im Unterkapitel 4.2 die Schutzmaßnahmen gegen Gefahrstoffe und gefährliche Medien und im Unterkapitel 4.9 Maßnahmen zum Schutz gegen Absturz beschrieben.

Auswirkungen auf die Betriebskosten

Nach Beurteilung der FG Entsorgung sind die Auswirkungen der Regel auf Betriebskosten als weitgehend kostenneutral zu bewerten.

Die Pflicht zur Umsetzung der Schutzziele ergibt sich aus den staatlichen Vorschriften sowie aus der UVV „Grundsätze der Prävention". Die Inhalte der neuen Regel orientieren sich an den allgemeinen Grundsätzen der Gefahrenverhütung unter Berücksichtigung des Gebotes zur Wirtschaftlichkeit. Es handelt sich um Empfehlungen für die praktische Umsetzung der verbindlichen Vorgaben. Bei Beachtung dieser Empfehlungen können durch Unfälle verursachte Störungen sowie durch Einwirkungen verursachte Erkrankungen und damit immer verbundene betriebliche Auswirkungen verhindert werden. Durch die angestrebte Verbesserung von Sicherheit und Gesundheitsschutz lassen sich Folgekosten für die Betriebe vermeiden, bzw. umgesetzte Maßnahmen tragen zu deren Reduzierung bei.