GUVH LUKN Logo

Versicherungsschutz während der COVID-19-Pandemie

Aufgrund der derzeit herrschenden COVID-19-Pandemie, kommt es vermehrt zu Unsicherheiten in Bezug auf den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz. Die Antworten, auf die am häufigsten gestellten Fragen, folgen hier:

Ehrenamtlich Tätige

Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII (ehrenamtlich Tätige)

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 10 a SGB VII sind Personen versichert, die

  • für Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts oder deren Verbände oder Arbeitsgemeinschaften,
  • für Kindertageseinrichtungen, Schulen oder Universitäten oder
  • für privatrechtliche Organisationen

im Auftrag oder mit ausdrücklicher Einwilligung, ggf. schriftlicher Genehmigung von Gebietskörperschaften ehrenamtlich tätig werden.

Derzeit bieten sich viele Privatpersonen an, ehrenamtlich für Gemeinden oder Kommunen tätig zu werden (z. B. durch Einkaufen für Risikogruppen). Diese Personen stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn die o. g. Anforderungen erfüllt werden. Einer vorherigen Anmeldung bedarf es nicht, auch muss nicht jede Person einzeln schriftlich beauftragt werden.
Die namentliche Nennung kann zum Beispiel durch öffentliche Aushänge der Gemeinden/Kommunen, in denen sich die Helfer eintragen oder beispielsweise auch auf einer Internetplattform der Gemeinden/Kommunen erfolgen.

Auch Personen, die ehrenamtlich für Kliniken tätig werden, stehen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Zuständig ist der Unfallversicherungsträger bzw. die Berufsgenossenschaft, bei dem die jeweilige Klinik Mitglied ist.

Bitte beachten Sie:
Eine verbindliche Beurteilung des Versicherungsschutzes kann immer nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände erfolgen. Sollte es im Rahmen Ihrer Tätigkeit zu einem Unfall kommen, melden Sie dies bitte Ihrem behandelnden Arzt. Gern können Sie das Geschehen auch dem GUV Hannover/der LUK Niedersachsen schriftlich (per Brief oder per E-Mail) melden. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage unter www.guvh.de oder www.lukn.de).


Versicherungsschutz nach § 2 Abs. 2 SGB VII (sog. Wie-Beschäftigte)

Gem. § 2 Abs. 2 SGB VII i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII stehen Personen unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, die wie nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII (Beschäftige) tätig werden.

Hierbei ist erforderlich, dass die Personen

  • für ein fremdes Unternehmen (das kann auch eine Privatperson oder ein Privathaushalt sein),
  • eine ernstliche Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert (z. B. Einkaufen) ausüben,
  • die unter solchen Umständen geleistet wird, die einer Tätigkeit aufgrund eines Beschäftigungsverhältnisses ähnlich ist (z. B. Tätigkeiten einer Haushaltshilfe).

Dabei schließt eine Sonderbeziehung (in Form von Verwandtschaft, Nachbarschaft, etc.) den Versicherungsschutz nicht grundlegend aus. Jedoch ist hier zu prüfen, ob es sich um eine selbstverständliche Gefälligkeit handelt, die aufgrund der sozialen Beziehung (z. B. innerhalb einer Familie/bei Freunden) zu erwarten ist/war. Ist dies der Fall, besteht grundsätzlich kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz.

Bitte beachten Sie:
Eine verbindliche Beurteilung des Versicherungsschutzes kann immer nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände erfolgen. Sollte es im Rahmen Ihrer Tätigkeit zu einem Unfall kommen, melden Sie dies bitte Ihrem behandelnden Arzt. Gern können Sie das Geschehen auch dem GUV Hannover/der LUK Niedersachsen schriftlich (per Brief oder per E-Mail) melden. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage unter www.guvh.de oder www.lukn.de).


Versicherungsschutz nach § 4 Abs. 2 der Satzung der LUK Niedersachsen

Kommt Versicherungsschutz weder nach § 2 Abs. 1 Nr. 10a SGB VII, noch nach § 2 Abs. 2 i. V. m. § 2 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII in Betracht, könnte Versicherungsschutz kraft Satzung der LUK Niedersachsen bestehen.

Diese Vorschrift besagt, dass Unfallversicherungsschutz für ehrenamtlich Tätige und bürgerschaftlich Engagierte besteht, soweit dieser nicht nach § 2 SGB VII besteht. Die Tätigkeit muss unentgeltlich ausgeübt werden, dem Gemeinwohl dienen und für eine Organisation erfolgen, die ohne Gewinnerzielungsabsicht Aufgaben ausführt, welche im öffentlichen Interesse liegen oder gemeinnützige bzw. mildtätige Zwecke fördern.

Bitte beachten Sie:
Eine verbindliche Beurteilung des Versicherungsschutzes kann immer nur im Einzelfall anhand der konkreten Umstände erfolgen. Sollte es im Rahmen Ihrer Tätigkeit zu einem Unfall kommen, melden Sie dies bitte Ihrem behandelnden Arzt. Gern können Sie das Geschehen auch dem GUV Hannover/der LUK Niedersachsen schriftlich (per Brief oder per E-Mail) melden. Die Kontaktdaten finden Sie auf unserer Homepage unter www.guvh.de oder www.lukn.de).


Homeoffice

Bin ich im Homeoffice gesetzlich unfallversichert?

Mit dem Inkrafttreten des Betriebsrätemodernisierungsgesetzes gilt ein erweiterter Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, die mobil arbeiten.

Bislang galt bereits: Beschäftigte stehen bei mobiler Arbeit – zum Beispiel im Homeoffice – unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Versichert waren neben der eigentlichen Arbeitstätigkeit auch sogenannte Betriebswege wie der Weg zum Drucker in einem anderen Raum. Anders als im Betrieb waren hingegen im eigenen Haushalt Wege, um zum Beispiel ein Getränk oder etwas zu essen zu holen oder zur Toilette zu gehen, regelmäßig nicht versichert. In der Gesetzesbegründung heißt es dazu: „Diese Unterscheidung lässt sich vor dem Hintergrund der zunehmenden Bedeutung mobiler Arbeitsformen nicht aufrechterhalten." Daher bestimmt das Gesetz jetzt, dass bei mobiler Arbeit im selben Umfang Versicherungsschutz besteht, wie bei Ausübung der Tätigkeit auf der Unternehmensstätte.
Eine weitere Änderung gibt es bei dem Versicherungsschutz auf den Wegen, die Beschäftigte zurücklegen, um ihre Kinder in eine externe Betreuung zu bringen. Für Beschäftigte, die im Betrieb arbeiten, gilt schon bisher: Wenn sie auf dem Weg zur Arbeit einen Umweg machen, um ihr Kind zur Kita oder zur Schule zu bringen, sind sie dabei weiterhin versichert. Für Beschäftigte im Homeoffice waren Wege, um Kinder in Betreuung zu geben, bislang dagegen nicht versichert. Das hat sich nun geändert: Bringen Beschäftigte ihr Kind, das mit ihnen in einem gemeinsamen Haushalt lebt, aus dem Homeoffice zu einer externen Betreuung, stehen sie auf dem direkten Hin- und Rückweg unter Versicherungsschutz. Dies, so die Gesetzesbegründung, sei auch im Interesse der Unternehmen, um die neuen Beschäftigungsformen ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abzusichern.

 


Notfallbetreuung von Schul- und Kita-Kindern

Die Kindertagesstätte/Schule bietet in eigener Verantwortung eine Notfallbetreuung

Die Kinder stehen während der Notfallbetreuung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Dies gilt auch, wenn verschiedene Kindertagesstätten/Schulen sich zusammenschließen und somit Kinder aus unterschiedlichen Einrichtungen betreut werden.

Es genügt nicht, dass die Betreuung in den Räumlichkeiten der Kindertagesstätte/Schule stattfindet. Die Kindertagesstätte/Schule muss zumindest an der Organisation beteiligt sein oder die Betreuung in eigener Verantwortung durchführen.

Bitte beachten Sie:
Sollte es bei einer Betreuung zu einem Unfall kommen, bei der kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, stehen die Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenkasse. Diese ist im Falle eines Unfalles dann leistungspflichtig.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Mitglied des GUV Hannover/der LUK Niedersachsen handelt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.


Eine geeignete Tagespflegeperson i. S. d. § 23 SGB VIII (sog. Tagesmutter/-vater) bietet eine Notfallbetreuung

Die Kinder (ausgenommen die eigenen Kinder der Tagespflegeperson) stehen auch bei dieser Notfallbetreuung unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bitte beachten Sie:
Sollte es bei einer Betreuung zu einem Unfall kommen, bei der kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, stehen die Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenkasse. Diese ist im Falle eines Unfalles dann leistungspflichtig.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Mitglied des GUV Hannover/der LUK Niedersachsen handelt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.


Eltern betreuen ihre Kinder selbst am Arbeitsplatz

Betreuen Eltern ihre Kinder mangels anderer Betreuungsmöglichkeiten am Arbeitsplatz, stehen die Kinder gem. § 34 Abs. 1 e der Satzung der LUK Niedersachsen bzw. § 35a Abs. 1 e der Satzung des GUV Hannover unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
Dieser Schutz umfasst nur Kinder von Mitarbeiter/innen in Mitgliedsunternehmen des GUV Hannover/der LUK Niedersachsen.

Bitte beachten Sie:
Sollte es bei einer Betreuung zu einem Unfall kommen, bei der kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, stehen die Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenkasse. Diese ist im Falle eines Unfalles dann leistungspflichtig.
Wenn Sie sich unsicher sind, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Mitglied des GUV Hannover/der LUK Niedersachsen handelt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.


Die Arbeitgeber der Eltern bieten eine private Kinderbetreuung

Auch hier stehen die Kinder gem. § 34 Abs. 1 e der Satzung der LUK Niedersachsen bzw. § 35a Abs. 1 e der Satzung des GUV Hannover unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Dieser Schutz umfasst nur Kinder von Mitarbeiter/innen in Mitgliedsunternehmen des GUV Hannover/der LUK Niedersachsen.

Bitte beachten Sie:
Sollte es bei einer Betreuung zu einem Unfall kommen, bei der kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, stehen die Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenkasse. Diese ist im Falle eines Unfalles dann leistungspflichtig.
Sollten Sie sich unsicher sein, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Mitglied des GUV Hannover/der LUK Niedersachsen handelt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.


Eltern schließen sich zusammen und betreuen Kinder aus verschiedenen Familien

Die Kinder stehen bei dieser Art der Betreuung nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.

Bitte beachten Sie:
Sollte es bei einer Betreuung zu einem Unfall kommen, bei der kein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht, stehen die Kinder unter dem Schutz der gesetzlichen Krankenkasse. Diese ist im Falle eines Unfalles dann leistungspflichtig.

Sollten Sie sich unsicher sein, ob es sich bei Ihrem Unternehmen um ein Mitglied des GUV Hannover/der LUK Niedersachsen handelt, wenden Sie sich bitte an Ihren Arbeitgeber.


Schulpraktika trotz Schulschließung

Versicherungsschutz bei Schulpraktika trotz Schulschließung

Schülerinnen und Schüler, die trotz Schulschließung bereits geplante schulische Praktika (ausgenommen Praktika im Rahmen des Besuchs der FOS) absolvieren, stehen weiterhin über die Schule unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn sie im rechtlichen und organisatorischen Verantwortungsbereich der Schule stattfinden.
Praktika im Rahmen des Besuchs der FOS sind grundsätzlich über den Praktikumsbetrieb gesetzlich unfallversichert. Bitte wenden Sie sich an die Berufsgenossenschaft des Praktikumsbetriebes.

Absolvieren Schülerinnen und Schüler ein freiwilliges Praktikum, stehen sie grundsätzlich unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung über den Praktikumsbetrieb. Wenden Sie sich daher bitte vor Beginn des Praktikums an die für den Betrieb zuständige Berufsgenossenschaft.