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Gesetzlicher Unfallversicherungsschutz rund um die Hochschule

Allgemeine Grundsätze

Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Beschäftigte, ist im 7. Buch des Sozialgesetzbuches (SGB VII) geregelt ist. Diesem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz korrespondiert, dass die Haftung der „Unternehmer" (dazu zählt auch das Land Niedersachsen bzw. die Universität) gegenüber ihren Angestellten für Körperschäden aus Arbeitsunfällen durch die Schaffung des § 104 SGB VII gesetzlich ausgeschlossen worden ist. Gleichermaßen wurde nach § 105 SGB VII auch die Haftung der handelnden/verursachenden Angestellten des „Unternehmers" gegenüber der oder dem Verletzten
ausgeschlossen. Der Haftungsausschluss gilt allerdings nicht für vorsätzliches Verhalten des „Unternehmers" bzw. verursachenden Angestellten. Um den von einem Arbeitsunfall Betroffenen gleichwohl in bestimmten Fällen einen besonderen Ersatzanspruch zukommen zu lassen, wurde ein Unfallversicherungsschutz durch Berufsgenossenschaften und Unfallkassen gesetzlich verankert.

Nach § 2 Abs. 1 SGB VII sind alle Beschäftigten versichert, wenn sie im organisatorischen Zusammenhang mit der von ihnen ausgeübten Tätigkeit einen Unfall erleiden. Der für die Landesbediensteten (nur Angestellte) und die Studierenden in Niedersachsen zuständige Träger der Unfallversicherung
ist die Nds. Landesunfallkasse.

Grundsätzlich sind auch Studierende im Falle eines Unfalls im organisatorischen Zusammenhang mit der Hochschule über die Landesunfallkassen versichert (§ 2 Abs. 1 Nr. 8 c SGB VII). Ein Unfallversicherungsschutz greift aber nicht bei allen Unfällen in Zusammenhang mit studienbezogenen Tätigkeiten! Generell sind alle selbstorganisierten studentischen Tätigkeiten außerhalb der Hochschule dem Privatbereich zugeordnet. Sie unterliegen dem üblichen privaten Risiko und werden wie Freizeitunfälle behandelt (obgleich sie u. U. dem Studium dienen oder gar durch Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind, wie etwa im Falle von Praktika, dazu später). Das bedeutet, dass bei ihnen statt gesetzlichem Unfallversicherungsschutz in der Regel Krankenversicherungsschutz eintritt.

Universitätsbedienstete, die Beamte sind, unterliegen nicht dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz nach dem SGB VII. Sie sind versicherungsfrei und erhalten bei Dienstunfällen Dienstunfallfürsorge vom Dienstherren.

Für die Beantwortung der Frage, wann Ansprüche aus der gesetzlichen Unfallsversicherung bestehen, bedarf es deshalb einer Einordnung,

  • welche Personen von dem Versicherungsschutz erfasst sind und
  • für welche ihrer Tätigkeiten der Versicherungsschutz greift.

Ob im Einzelfall tatsächlich ein Unfallversicherungsschutz besteht, wird von der Landesunfallkasse Niedersachsen (LUK Niedersachsen) entschieden, sodass die nachfolgenden Ausführungen lediglich der Erläuterung der allgemeinen Grundsätze anhand von ausgewählten, häufig angefragten Einzelfällen dienen, um vorab eine ungefähre Einschätzung zu ermöglichen.

Studierende

Welche PERSÖNLICHEN Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Welche RÄUMLICHEN und SACHLICHEN Voraussetzungen müssen erfüllt sein?
Gibt es EINZELFÄLLE zu beachten?

Wegeunfälle

Besteht Versicherungsschutz auf dem Weg zur Hochschule/Uni?