Praktikum

Wie sind Schülerinnen und Schüler bei freiwilligen Praktika versichert?
Bei Betriebspraktika auf freiwilliger Basis ohne Anweisung und Aufsicht der Schule besteht gesetzlicher Versicherungsschutz über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger.

Wie verhält sich der gesetzliche Versicherungsschutz für Schülerinnen und Schüler bei Pflichtpraktika?
Praktika als schulische Veranstaltung zur Erleichterung des Übergangs von den allgemeinbildenden Schulen in das Berufsleben sind über den für die Schule zuständigen Unfallversicherungsträger abgedeckt.

Wie sind Praktikanten nach Abschluss der 12. Jahrgangsstufe des Gymnasiums zur Erlangung der Fachhochschulreife versichert?
Für Schülerinnen und Schüler nach Abschluss der 12. Jahrgangsstufe des Gymnasiums, die ein Praktikum zur Erlangung der Fachhochschulreife durchführen, wird gesetzlicher Unfallversicherungsschutz über den für das Praktikumsunternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger gewährt.

Wie ist der Versicherungsschutz bei Praktika im Rahmen des Besuchs berufsbildender Schulen zur Erfüllung der gesetzlichen Schulpflicht oder zur Erlangung eines schulrechtlichen Abschlusses zu beurteilen?
Praktika von Berufsfachschülern/innen dieses Schultyps (z. B. Hauswirtschafts-, soziale, medizinische Berufe) sind in der Regel über die Schule versichert. Ein Indiz hierfür ist, dass das Praktikum als Schulveranstaltung in der Ausbildungs- oder Schulordnung oder einem ministeriellen Erlass vorgesehen ist. Anders verhält es sich, wenn die organisatorische und rechtliche Verantwortung für die Durchführung des Praktikums beim Praktikumsunternehmen liegt. In diesem Fall ist der für den Betrieb zuständige
Unfallversicherungsträger zuständig.

Praktika von Berufsfachschülern/innen dieses Schultyps (z. B. Hauswirtschafts-, soziale, medizinische Berufe) sind in der Regel über die Schule versichert. Ein Indiz hierfür ist, dass das Praktikum als Schulveranstaltung in der Ausbildungs- oder Schulordnung oder einem ministeriellen Erlass vorgesehen ist. Anders verhält es sich, wenn die organisatorische und rechtliche Verantwortung für die Durchführung des Praktikums beim Praktikumsunternehmen liegt. In diesem Fall ist der für den Betrieb zuständige Unfallversicherungsträger zuständig.
Liegt die organisatorische und rechtliche Verantwortung für die Durchführung des Praktikums bei der Schule, so ist der Unfallversicherungsträger der Bildungseinrichtung zuständig. Hat das Unternehmen dagegen die Aufsicht und Kontrolle über den Ablauf des Praktikums, besteht Versicherungsschutz über den für den Betrieb zuständigen Unfallversicherungsträger.

Ist die fachpraktische Ausbildung von Fachoberschülern/innen der 11. Jahrgangsstufe über die Schule versichert?
Nein. Beim Jahrespraktikum von Fachoberschülern/innen ist der Unfallversicherungsträger des jeweiligen Unternehmens zuständig. Eine Ausnahme besteht, soweit nach den landesrechtlichen Vorschriften die fachpraktische Ausbildung im organisatorischen und inhaltlichen Verantwortungsbereich der Schule liegt. Eine solche Ausnahmevorschrift besteht im Land Niedersachsen nicht.

Sind Schüler/innen während eines Auslandspraktikums unfallversichert?
Praktika sind als schulische Veranstaltung anzusehen, wenn diese rechtlich und organisatorisch von der Schule getragen werden. Hierzu ist es erforderlich, dass die Schule die korrekte Durchführung des Praktikums überwacht und auf die Durchführung ggf. einwirken kann. Die Schule muss das Praktikum insofern also im Wesentlichen selbstverantwortlich ausgestalten können und durch das Lehrpersonal praktische Eingriffs- und Gestaltungsmöglichkeiten auf die Praktikumsverhältnisse haben. Es kommt hier also auf die tatsächliche Gestaltung des Praktikums an.
Auch ein Betriebspraktikum im Ausland kann nach oben genannter Vorschrift unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen. Hierfür ist allerdings notwendig, dass der organisatorische Verantwortungsbereich der Schule gewahrt wird. In diesem Kontext ist für Sie sicherlich auch der Runderlass des MK. v. 01.12.2011 Berufsorientierung an allgemeinbildenden Schulen hilfreich. Folgende Kriterien werden dabei mit unterschiedlicher Gewichtung (sortiert von oben nach unten) zur Bewertung herangezogen:
- Eine Aufsicht über die Art der Durchführung und den Inhalt der fachpraktischen Ausbildun durch die Lehrkräfte der entsendenden Schule ist gewährleistet
- Die Dauer des Praktikums ist vorab zeitlich begrenzt
- Eine kontinuierliche Betreuung der Schüler/innen durch Lehrkräfte der entsendenden Schul oder beauftragtes Lehrpersonal erfolgt vor und während des Praktikums
- Eine Vorgabe bzw. Abstimmung der Ausbildungsinhalte zwischen der Schule und den Praxisstellen erfolgt vor Beginn der praktischen Ausbildungsabschnitte
- Die Verantwortung hinsichtlich der Auswahl bzw. Festlegung der Ausbildungseinrichtungen liegt bei der Schule
- Bestehen spezieller vertraglicher Vereinbarungen zwischen Schule/Bildungsträger und Praktikumsstellen zur Übernahme der praktischen Ausbildungsabschnitte für Schüler
- Bestehen von Kooperationsvereinbarungen von Schulen mit Praktikumseinrichtungen für Praktika bestimmter von der Schule ausgewählter Schüler
- Sofern ein überwiegender Teil dieser Kriterien gewahrt wird, kann im Rahmen einer Einzelfallentscheidung ein Unfallversicherungsschutz für Auslandspraktika gewährt werden.
Ein Unfallversicherungsschutz im Ausland besteht allerdings nicht "rund um die Uhr". Private, eigenwirtschaftliche Tätigkeiten, Freizeitgestaltungen usw. werden nicht vom Unfallversicherungsschutz umfasst. Für eigenwirtschaftliche Tätigkeiten im Ausland wäre der Versicherungsschutz durch eine (Auslands-) Krankenversicherung zu prüfen.

Wie sind Praktika von Studenten/Studentinnen abgesichert?
Bei Studenten/Studentinnen besteht kein unmittelbarer Einfluss der Hochschule oder der Fachhochschule auf die Art und Weise der Durchführung sowie auf den Ablauf der Praktika. Die Studierenden gliedern sich während des Praktikums in den Betriebsablauf ein und sind über den für das Unternehmen zuständigen Unfallversicherungsträger versichert. Unerheblich ist, ob die Praktika in den Studien- oder Prüfungsordnungen zwingend vorgeschrieben sind oder freiwillig geleistet werden.

Welche Besonderheiten bestehen im Zusammenhang mit dem Medizinstudium?
Medizinstudenten/Medizinstudentinnen, die im letzten Studienjahr eine zwölfmonatige praktische Ausbildung an einer Universitätsklinik oder in einem Lehrkrankenhaus außerhalb der Universität (klinisch-praktisches Jahr) absolvieren, sind über den für die Universität zuständigen Unfallversicherungsträger versichert. Die klinisch-praktische Ausbildung ist hochschulrechtlich inhaltlich und organisatorisch in das Gesamtstudium der Medizin integriert. Hinsichtlich der übrigen nach der Approbationsordnung für Ärzte vorgeschriebenen Ausbildungsabschnitte (Krankenpflegedienst und Famulatur) wird der Versicherungsschutz über den Ausbildungsbetrieb gewährt.
Mit dem Rad zur Schule

Sind Schülerinnen/Schüler, die eine Radfahrprüfung durchführen, auch bei der eigentlichen Prüfung im „Realverkehr“ gesetzlich unfallversichert?
Bezugnehmend auf die KMK-Empfehlungen zur Verkehrserziehung vom 15.12.1994 und auf den Runderlass des MK vom 22.10.1985 ist es Aufgabe der Schule, für die Verkehrserziehung der Schülerinnen und Schüler Sorge zu tragen. Radfahrprüfungen sind im Rahmen des regulären Unterrichts für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtend durchzuführen, sodass die Schüler/innen auch während dieser Verkehrserziehungsmaßnahme unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
stehen.
Auch die enge Zusammenarbeit mit der Polizei ist, ausdrücklich erwünscht und ändert an dem gesetzlichen Unfallversicherungsschutz der Schüler nicht (Verweis auf den MK-Erlass vom 10.08.1993 - der nach seiner Aufhebung mit Ablauf des Jahres 2006 weiterhin sinngemäß anzuwenden ist).
Da es sich um eine offizielle Schulveranstaltung handelt stehen die Schülerinnen und Schüler auch bei der praktischen Ausbildung im "Realverkehr", also im öffentlichen Straßenverkehr, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bezüglich etwaiger Haftpflichtschäden besteht ein Haftpflichtdeckungsschutz über den Kommunalen Schadensausgleich Hannover.
Unfälle sind über das Formular "Unfallanzeige" dem zuständigen Unfallversicherungsträger zu melden.
Unfall - was nun?

Wann ist ein Krankenwagen zu rufen?
Bei offensichtlich schweren Unfällen ist selbstverständlich ein Krankenwagen zu rufen. Bei allen anderen Unfällen ist intuitiv vorzugehen, dabei ist sicherlich auch die Reaktion und das Verhalten der verunfallten Person zu beobachten. Die Broschüre „Unfall... Was nun?" bietet Ihnen hierzu Hinweise und ergänzende Empfehlungen.

Muss jeder Unfall mittels Unfallanzeige gemeldet werden?
Nein, eine Unfallanzeige ist erst zu erstatten, wenn aufgrund der Unfallfolgen eine ärztliche/ zahnärztliche Behandlung notwendig geworden ist oder der Versicherte infolge der Unfallfolgen verstirbt. Ein Eintrag in das Verbandsbuch (Unfalltagebuch) der Einrichtung sollte aber immer erfolgen, auch bei Bagatellfällen.

Wer muss die Unfallanzeige ausfüllen? Schule oder Schüler bzw. Eltern?
Die Schule. Selbstverständlich ist uns klar, dass die Lehrer bzw. das Sekretariat gerade bei Wegeunfällen nicht über jede Information verfügen, daher ist der Unfallbetroffene von der Schule bezüglich Unfallhergang, Ort, Zeit etc. zu befragen. Das Dokument ist jedoch von der Schule auszufüllen und mit Unterschrift zu bestätigen. Eine bloße Mitgabe des Blankoformulars an den Schüler ist nicht die korrekte Vorgehensweise.

Das war doch gar kein Unfall – muss ich den Fall trotzdem an die Unfallkasse melden?
Grundsätzlich ist nur bei Unfallereignissen eine Unfallanzeige zu fertigen. Haben Sie Zweifel am Unfallgeschehen dürfen diese natürlich immer vorgebracht werden. Im Einzelfall empfiehlt sich die telefonische Rücksprache mit uns um zu entscheiden, ob eine Unfallanzeige zu erstellen ist.

Bei dem Unfall wurde das Fahrrad oder andere Gegenstände beschädigt. Können die Kosten bei der zuständigen Unfallkasse beantragt werden?
Nein. Die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung richten sich nach dem Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII). Eine Erstattung von Sachschäden ist dabei nicht vorgesehen.

Brille kaputt? Hörgerät verloren? Und nun?
Wenn diese zum Schadenszeitpunkt zur zweckentsprechenden Verwendung getragen wurde und eine äußere Einwirkung auf das Hilfsmittel und den Körper vorgelegen hat, ist der Versicherungsschutz wahrscheinlich. Es ist immer eine Entscheidung im Einzelfall notwendig. Generell gilt aber: Der Vorfall ist auf jeden Fall mittels Unfallanzeige zu melden.

Dürfen Kopien der Unfallanzeige an den Schüler ausgehändigt werden?
Selbstverständlich, es handelt sich schließlich um ein den Schüler betreffendes Geschehen und somit um ein wichtiges Dokument, das in die Unterlagen des Unfallbetroffenen gehört.

Durch den Unfall kann der Schüler nicht wie gewohnt seinen Schulweg bestreiten. Wie ist in diesen Fällen zu verfahren?
Ein Unfall sollte, nach der Akutphase, keinen Hinderungsgrund am Schulbesuch darstellen. Grundsätzlich hat der Schulträger den Transport zur Schule sicherzustellen. Wenn der Unfallverletzte seinen Schulweg nicht wie gewohnt bestreiten kann und dies auch ärztlich attestiert ist, kann eine Kostenerstattung für eine private Beförderung oder auch die Organisation einer externen Beförderung erfolgen. Die Kostenträgerschaft ist dabei abhängig von der notwendigen Dauer der Beförderung (Unfallkasse oder Landkreis). Zur genauen Abklärung sollte die Situation immer im Einzelfall besprochen werden.

Der/die Schüler/in kann durch die Unfallfolgen nicht an einer Klassenfahrt oder kostenpflichtiger Freizeitaktivität teilnehmen. Werden die Kosten übernommen?
Nein, hier ist eine Erstattung mangels gesetzlicher Grundlage nicht möglich.

Der Schüler bzw. die Eltern haben in der Schule Rechnungen eingereicht. Muss die Erstattung durch die Schule beantragt werden?
Nicht zwingend. Im Regelfall sollte der die Leistung beantragen, zu dessen Lasten die Rechnung ausgestellt wurde bzw. der die Kosten übernommen hat. Natürlich ist eine Übersendung der Unterlagen gemeinsam mit der Unfallanzeige möglich und oft auch sinnvoll. In diesem Fall sollte aber immer die Bankverbindung und die leistungsberechtigte Person angegeben werden.