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Gute Sicht und Sichtbarkeit

28. Dezember 2017

Schlechte Sicht im Straßenverkehr ©ghazii - stock.adobe.com

Anhaltende Dunkelheit, Nebel, Schnee und Eis erhöhen das Unfallrisiko für alle Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer – ob zu Fuß, im Auto oder auf dem Zweirad. Deshalb ist umsichtiges Verhalten und Rücksicht bei winterlichen Witterungsbedingungen besonders wichtig. Wer mit dem Auto unterwegs ist, sollte rechtzeitig das Licht anschalten.

Besonders Kinder sind gefährdet

Klar im Vorteil ist, wer sich gut sichtbar im Straßenverkehr bewegt. Fußgängerinnen und Fußgänger sollten möglichst helle Kleidung tragen. Dies gilt besonders für Kinder, die allein schon aufgrund ihrer Körpergröße oftmals nicht bzw. nicht rechtzeitig gesehen werden. Damit sie in der Dämmerung und Dunkelheit gut sichtbar sind, sollte ihre Kleidung zusätzlich mit Reflektoren ausgestattet sein. So können sie im Scheinwerferlicht bereits in einer Entfernung von bis zu 160 m, Menschen in dunkler Kleidung ohne Reflektoren erst ab 30 m Entfernung gesehen werden.

Lichteinfall schränkt die Sicht ein

Die Sonne steht in den Wintermonaten tiefer und blendet dadurch stark bzw. nimmt die Sicht. Deshalb sollte bei Bedarf auch im Winter auf die Sonnenbrille nicht verzichtet werden. Wichtig ist die regelmäßige Reinigung der Windschutzscheibe – auch von innen. Denn schon leichte Verschmutzungen beeinträchtigen die Sicht bei Sonnen- oder Scheinwerferlicht enorm.

Rutschgefahren

Feuchtes Laub, Schnee- und Eisglätte wird schnell zur Rutschpartie, ob zu Fuß oder mit einem Fahrzeug. Mit einer solchen Situation ist in der Winterzeit immer zu rechnen, sie verlangt besondere Vorsicht und angepasste Geschwindigkeit bzw. rutschsicheres Schuhwerk.

Wegeunfall – Schutz durch die gesetzliche Unfall­versicherung

Menschen stehen auf dem Arbeits- oder Schulweg unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Bei einem Unfall haben sie Anspruch auf berufsgenossenschaftliche Behandlung. Darauf sollten Betroffene in der Praxis oder im Krankenhaus hinweisen. Wegeunfälle sind der zuständigen Unfallkasse bzw. Berufsgenossenschaft dann zu melden, wenn sie zu mehr als drei Tagen Arbeitsunfähigkeit führen. Unfälle von Schülerinnen und Schülern sind bereits dann meldepflichtig, wenn sie eine ärztliche Behandlung notwendig machen.

Übrigens: Gesetzlich unfallversichert sind auch Fahrgemeinschaften mit anderen Versicherten. Das Abholen der einzelnen Mitfahrenden von Zuhause fällt dabei ebenso unter den Versicherungsschutz wie das Absetzen an unterschiedlichen Arbeitsstellen, Kita, Schule und Wohnorten.

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