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Die Verhinderungspflege in der gesetzlichen Unfallversicherung

20. Dezember 2017

Kind mit Behinderung ©mjowra - stock.adobe.com

Nach einem Arbeits- oder Schulunfall ist es für die meisten Versicherten und Angehörigen wichtig, möglichst schnell wieder in den gewohnten Alltag zurückzukehren.

Aber gerade nach einem schweren Arbeits- oder Schulunfall ist dies nicht immer möglich, da einige Versicherte unter den schweren Unfallfolgen ein Leben lang leiden. Dies ist nicht nur für die Versicherten, sondern oftmals auch für die Angehörigen sehr belastend.

Viele Angehörige entscheiden sich dafür den Verunfallten nach dem Krankenhaus- oder Rehabilitationsaufenthalt im eigenen häuslichen Umfeld zu betreuen und zu pflegen, um ihm einen Großteil seiner Lebensfreude zu erhalten. Damit kann der zu Pflegende weiterhin in seiner vertrauten Umgebung am Familienleben teilnehmen.

Hierbei müssen allerdings einige Dinge bedacht werden. Gegebenenfalls muss die Wohnung oder das Haus behindertengerecht umgebaut werden, zudem erfordert die Pflege viel Kraft sowie eine gute Organisation.

Wenn die Pflegeperson bzw. ein pflegender Angehöriger einmal an der Pflege gehindert ist, weil er/sie erkrankt oder er/sie eine Auszeit oder Erholungsurlaub o.ä. benötigt, muss die Pflege des Versicherten trotzdem sichergestellt werden.
In diesem Fall erbringt die gesetzliche Unfallversicherung für die Zeit der Verhinderung stationäre oder häusliche Ersatzleistungen.

Als stationäre Leistung kommt z.B. eine vorübergehende Heimpflege (zeitlich begrenzte Vollzeitpflege) in einer Pflegeinrichtung in Betracht. Als eine ambulante Leistung kann eine Ersatzkraft (z.B. Pflegedienst oder Bekannter) eingesetzt werden. Bei kurzen Abwesenheiten(z.B. Arztbesuch) kann auch stundenweise Verhinderungspflege gewährt werden (z.B. durch einen Familienunterstützenden Dienst).

Über die genauen Einzelheiten, wie Dauer, Höhe des Anspruchs, Weitergewährung des Pflegegeldes und die berechtigten Personen informieren wir Sie gerne im Einzelfall.

Durch die Verhinderungspflege soll die Pflege im häuslichen Umfeld der Versicherten so lange wie möglich sichergestellt werden. Des Weiteren soll die Pflegeperson bzw. der pflegende Angehörige entlastet sowie seine Gesundheit geschützt werden. Gut pflegen kann schließlich nur, wer sich selber gut pflegt!