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Unfallversicherungsschutz bei Faschingsfeiern in Kindergärten und Schulen

11. Februar 2020

Kind als Clown verkleidet ©natallia vintsik - fotolia.com

Am Rosenmontag finden in den niedersächsischen Kindergärten und Schulen wieder Faschingsfeiern statt. Faschingsskostüme in Form von Prinzessinnen und Piraten werden zumindest bei den kleineren Teilnehmern wieder verstärkt zu sehen sein.
Aber wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus?

Kindergartenkinder sowie Schülerinnen und Schüler sind bei Faschingsfeierern gesetzlich unfallversichert. Darauf weisen der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover und die Landesunfallkasse Niedersachsen hin. Ereignet sich bei den Vorbereitungen, auf dem Weg, oder während der Feier ein Unfall, so werden die Kosten für Heilbehandlung und Rehabilitation übernommen.

Bei schulischen Veranstaltungen oder Veranstaltungen im Kindergarten hat die Kindergarten- bzw. Schulleitung darauf zu achten, dass „Vergnügungen", die von den Betroffenen nur schwer beherrschbar sind, unterbleiben, so der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover und die Landesunfallkasse Niedersachsen.

Der Ort und die Zeit der Veranstaltung spielen für den Versicherungsschutz keine Rolle. Dieser Schutz besteht bis zum offiziellen Ende der Feier und auch auf dem anschließenden Heimweg - aber nur, wenn kein Umweg aus privaten Gründen gemacht wird.

Nicht versichert sind mitgebrachte Kinder, Freunde oder Geschwister, die nicht der Schul- oder Kindergartenleitung unterstellt sind.