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Versicherungsschutz bei der der Notbetreuung in Kindertageseinrichtungen und Schulen

18. März 2020

Kinder am Klettergerüst ©warrengoldswain - fotolia.com

Mit der Rundverfügung vom 13.03. des Niedersächsischen Kultusministeriums wurden zur Bekämpfung des Corona-Virus vom 13.03. - 18.04.2020 alle allgemein- und berufsbildende Schulen sowie Kindertageseinrichtungen und  erlaubnispflichtige Kindertagespflegestellen in Niederschsen geschlossen.

Hiervon ausgenommen ist allerdings die Notbetreuung in kleinen Gruppen, die in Schulen und Kindertageseinrichtungen für bestimmte Personengruppen vorgesehen ist. Die Notbetreuung dient dazu, Kinder aufzunehmen, deren Eltern in sog. kritischen Infrastrukturen (Polizei, Feuerwehr, Rettungsdienste, Katastrophenschutz, Justiz und Justizvollzug, gesundheitliche und medizinische Versorgung etc.) tätig sind.

Für die Notfallbetreuung in den Kindertageseinrichtungen und den Schulen besteht gesetzlicher Unfallversicherungsschutz sowohl für die Kindergartenkinder als auch für die Schülerinnen und Schüler. Versichert ist aber auch das Personal der Einrichtung (im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnisses) und auf den erforderlichen Wegen.

Nicht unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung stehen Kinder, die zuhause von Eltern oder anderen Personen betreut werden. Auch eine privat organisierte Betreuung z. B. durch mehrere Eltern/Familien /Freunde ist nicht versichert, ebenso wie die betreuende Person selbst. In einem Schadensfall wäre dann die Krankenversicherung zuständig.