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Ehrenamtlich Helfende im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege sind unfallversichert

2. April 2020

Kind mit Behinderung ©mjowra - stock.adobe.com

Um in der aktuellen Krise insbesondere das Personal in Krankenhäusern und im hausärztlichen Bereich zu entlasten, werden nun pensionierte Ärzte und Ärztinnen, Pflegekräfte und Medizinstudenten und -studentinnen um Unterstützung gebeten. Einige haben bereits ihre Bereitschaft dazu signalisiert.
Vor diesem Hintergrund weisen die Landesunfallkasse Niedersachsen und der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover darauf hin: Wer unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich, in einer Einrichtung des Gesundheitswesens oder der Wohlfahrtspflege tätig wird, steht dabei automatisch unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung. Gesetzlich unfallversichert sind natürlich auch alle in diesen Einrichtungen beschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer.

Anders sieht es dagegen bei selbständigen Tätigkeiten auf Honorarbasis aus. Ärztinnen und Ärzte müssen aufgrund ihrer Selbständigkeit eine beitragspflichtige freiwillige Versicherung bei der Berufsgenossenschaft Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) abschließen, wenn sie diese Tätigkeit absichern möchten. Andere Honorarkräfte im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrtspflege wie beispielsweise selbstständig tätige Pflegekräfte sind bei der BGW als Unternehmerinnen und Unternehmer beitragspflichtig gesetzlich unfallversichert.

Versicherungsschutz für freiwillige Helferinnen und Helfer

Viele Kommunen organisieren derzeit Helferdienste – zum Beispiel Einkäufe für ältere Menschen- in ihren Regionen. Die Freiwilligen melden sich nach einem Aufruf bei ihrer Gebietskörperschaft und werden von dieser dann beauftragt. Diese Helferdienste in der Organisationshoheit der Kommunen sind gesetzlich unfallversichert.

Lesen Sie auch hierzu bitte auch unsere FAQ´s zum Versicherungsschutz während der COVID-19-Pandemie.

Weitere Informationen finden Sie in der Pressemeldung der DGUV