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Impfungen durch Betriebsärzte

11. Juni 2021

Vorbeugen Coronainfektion ©Peter - stock.adobe.com

Seit dem 7.6. dürfen und sollen sich auch Betriebsärzte in Deutschland an der Impfkampagne beteiligen. Viele Arbeitgeber nutzen diese Möglichkeit, um einen wichtigen Beitrag zum Infektions- und Gesundheitsschutz für die Beschäftigten zu leisten. Wie sieht es nun aber mit dem Versicherungsschutz aus? Steht die betriebliche Impfaktion unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung?

Impfungen sind Maßnahmen, die der Aufrechterhaltung der Gesundheit dienen. Die Gesunderhaltung ist in erster Linie privater Natur. Impfungen werden deshalb nicht vom Schutzbereich der gesetzlichen Unfallversicherung erfasst.

Dies gilt auch, wenn die Impfung gesellschaftlich erwünscht oder vom Unternehmen bzw. der besuchten Einrichtung unterstützt bzw. gefördert wird. Selbst ein mittelbarer Nutzen für das Unternehmen oder die Einrichtung, z.B. die Erwartung eines niedrigeren Krankenstandes, ändert hieran nichts.

Eine Impfung gegen SARS-CoV-2-Viren ist jedoch ausnahmsweise in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert und umfasst damit Erkrankungen durch Auswirkungen des Impfstoffes, sofern es sich um eine besondere, mit der versicherten Tätigkeit verbundene Gefährdung handelt, die eine Schutzimpfung über die allgemeine Gesundheitsvorsorge hinaus erforderlich macht. Dies ist insbesondere bei Versicherten mit einem spezifischen (typischen) Kontakt zu Erkrankten bzw. potentiell Erkrankten der Fall. Der Kontakt zu einer Vielzahl von Menschen an sich reicht dafür nicht aus.

Grundsätzlich ist hier zum Versicherungsschutz immer eine Einzelprüfung der betroffenen Person vorzunehmen. Wie bereits oben ausgeführt, sind aber grundsätzlich Impfungen dem privaten Lebensbereich zuzurechnen.

Die Mitarbeitenden, die die Impfungen im Auftrag ihres Arbeitgebers bzw. im Rahmen ihres Beschäftigungsverhältnissses durchführen und die Impfungen vornehmen oder zuarbeiten etc., genießen hierbei gesetzlichen Unfallversicherungsschutz.

Allgemeiner Hinweis:
Vorsorglich wird darauf hingewiesen, dass eine verbindliche Beurteilung des Versicherungsschutzes immer einer Einzelfallprüfung bedarf.