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Der gesetzl. Unfallversicherungsschutz für Kinder im Rahmen der Ferienbetreuung

25. Juni 2026

Glückliche Kinder in bunten Farben ©marzanna syncerz - fotolia.com

Vom 02.07. – 12.08.2026 sind in Niedersachsen Sommerferien. Auch in dieser Zeit müssen Kinder betreut werden. 
Der GUV Hannover/die LUK Niedersachsen informieren, unter welchen Bedingungen die Kinder im Rahmen der Ferienbetreuung grundsätzlich unter dem Schutz der ges. Unfallversicherung stehen können: 

 

 

 

 

 

Gem. § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII stehen Kinder 

  • während des Besuchs von Tageseinrichtungen (z.B. Krippe, Kita, Hort), deren Träger für den Betrieb der Einrichtungen der Erlaubnis nach § 45 SGB VIII bedürfen, oder
  • während der Betreuung durch geeignete Tagespflegepersonen im Sinne von § 23 SGB VIII (sog. Tagesmütter/-väter)

grundsätzlich unter dem Schutz der ges. Unfallversicherung. 
Kind ist, wer noch nicht 14 Jahre alt ist. Jugendliche werden von dem Schutzzweck der Vorschrift nicht erfasst. 

Wird keine der genannten Voraussetzungen erfüllt, stehen die Kinder nicht unter dem Schutz der ges. Unfallversicherung. Im Falle eines Unfalls ist dann die jeweilige Krankenversicherung leistungspflichtig. 

Der Versicherungsschutz als Schülerin oder Schüler während des Besuchs der allgemein- und berufsbildenden Schule nach § 2 Abs. 1 Nr. 8b SGB VII findet während der Ferienbetreuung (auch wenn diese durch die Schule selbst oder in den Räumlichkeiten der Schule durchgeführt wird) keine Anwendung. Nach dieser Vorschrift steht eine nachschulische Betreuungsmaßnahme nur dann unter dem Schutz der ges. Unfallversicherung stehen, wenn diese unmittelbar vor oder nach dem Unterricht von der Schule oder im Zusammenwirken mit ihr durchgeführt wird. Dieser zeitlich enge Bezug zum Unterricht fehlt in der Ferienzeit. 


Wie verhält es sich mit der Ferienbetreuung, die aufgrund des Rechtsanspruchs gem. § 24 Abs. 4 SGB VIII angeboten und durchgeführt wird?

Die Vorschrift besagt, dass für Kinder im schulpflichtigen Alter ein bedarfsgerechtes Angebot in Tageseinrichtungen vorzuhalten ist. Eine Tageseinrichtung ist gem. § 22 SGB VIII eine Einrichtung, in der sich Kinder für einen Teil des Tages oder ganztägig aufhalten und in Gruppen gefördert werden. Dies allein löst keinen ges. Unfallversicherungsschutz nach § 2 Abs. 1 Nr. 8a SGB VII aus, wenn nicht gleichzeitig eine der genannten Voraussetzungen erfüllt wird. Die Betreuung kann auch in einer Tageseinrichtung stattfinden, die keiner Betriebserlaubnis nach § 45 SGB VIII bedarf oder durch Personen durchgeführt werden, die keine geeigneten Tagespflegepersonen i. S. des § 23 SGB VIII sind. Auch hier ist im Falle eines Unfalls die jeweilige Krankenversicherung leistungspflichtig. 

Sofern es zukünftig nicht zu einer Änderung des SGB VII und den Voraussetzungen für das Vorliegen des ges. Unfallversicherungsschutzes kommt, bleibt es bei den oben gemachten Angaben. Etwaige Änderungen können nach Eintritt nur die Zukunft betreffen und haben grundsätzlich keine Bindungswirkung für vergangene Unfälle.

Sollten im Falle eines Unfalls Unklarheiten über das vorliegen des ges. Unfallversicherungsschutzes bestehen, kann der Unfall mittels einer Unfallanzeige zur Prüfung vorgelegt werden. Bitte geben Sie hierin auch die durchführende Einrichtung, sowie den Träger mit Namen und Anschrift (ggf. Ansprechpartner/in) an. Eine verbindliche Prüfung kann dann anhand der zum Unfallzeitpunkt maßgeblichen Umstände im Einzelfall erfolgen. 


Der GUV Hannover/die LUK Niedersachen wünschen allen Familien und Kindern eine schöne und unfallfreie Ferienzeit.