Betriebliche Präventionsmöglichkeiten zum Cannabiskonsum
Wie sollte sich eine Organisation gegenüber der Cannabis-Legalisierung positionieren?
Mit der Einführung des Gesetzes zum kontrollierten Umgang mit Cannabis (Cannabisgesetz – CanG) wird der private Eigenanbau durch Erwachsene zum Eigenkonsum sowie der gemeinschaftliche, nichtgewerbliche Eigenanbau von Cannabis in Anbauvereinigungen in Deutschland legalisiert. Bezüglich des Konsums ist gesetzlich lediglich geregelt, dass Cannabis nicht in unmittelbarer Nähe von Personen unter 18 Jahren, zwischen 7 und 20 Uhr in Fußgängerzonen, in Sichtweite von Schulen, Kinderspielplätzen, Kinder- und Jugendeinrichtungen oder Sportstätten sowie in militärischen Bereichen der Bundeswehr konsumiert werden darf (§ 5 Gesetz zum Umgang mit Konsumcannabis – KCanG).
Damit ist der Konsum von Cannabis am Arbeitsplatz nach dem KCanG zunächst einmal nicht verboten – es sei denn, der Arbeitsplatz befindet sich an einem der oben genannten Orte.
Deshalb sollten Arbeitgebende für ihren Betrieb genau jetzt präventiv tätig werden!
Die vielfältigen Wirkungen eines Cannabiskonsums, insbesondere die verminderte Reaktionsfähigkeit und die erhöhte Risikobereitschaft, können zu einer höheren Unfall- und Verletzungsgefahr am Arbeitsplatz und im Straßenverkehr führen. Dabei besteht die Gefahr nicht nur für die konsumierende Person selbst, sondern auch für andere Personen, z. B. Kolleginnen und Kollegen oder andere Verkehrsteilnehmende. Zudem können die abnehmende Konzentrations- und Leistungsfähigkeit sowie weitere Verhaltensauffälligkeiten von Cannabis konsumierenden Personen zu Produktivitätsverlusten bei der Arbeit oder zu Konflikten im Team führen.
Die gesetzliche Grundlage zum Handeln besteht zunächst in den oben genannten Paragrafen zum Alkohol- und Suchtmittelkonsum. Hinzu kommen zwei weitere Aspekte:
- Wurde eine Person wegen einer Straftat nach dem KCanG verurteilt, darf sie Jugendliche bei der Arbeit nicht beaufsichtigen, anweisen und ausbilden (Jugendarbeitsschutzgesetz – JArbSchG § 25, DGUV Vorschrift 1 §7 Abs. 1).
- Der Nichtraucherschutz umfasst nun auch den Schutz vor Cannabisprodukten und darüber hinaus vor Dämpfen von E-Zigaretten etc. (Bundesnichtraucherschutzgesetz – BNichtrSchG §1).
Positionierung der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)
„Als Träger der gesetzlichen Unfallversicherung treten Berufsgenossenschaften und Unfallkassen sowie ihr Spitzenverband, die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) dafür ein, den Konsum von Alkohol und Cannabis am Arbeitsplatz und in Bildungseinrichtungen gleich zu behandeln. Das heißt: In beiden Fällen muss ein Konsum, der an Arbeitsplätzen und in Bildungseinrichtungen zu Gefährdungen führen kann, ausgeschlossen sein.