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Unfallversicherungsschutz von Pflegepersonen - Fragen und Antworten

Versicherte Personen

Muss die Pflegebedürftigkeit zum Zeitpunkt des Unfalls der Pflegeperson bereits festgestellt worden sein?

Nein. Es reicht aus, wenn rückwirkend festgestellt wird, dass der Gepflegte zum Unfallzeitpunkt pflegebedürftig
war.


Ist es erforderlich, dass der Pflegebedürftige tatsächlich Leistungen aus der Pflegeversicherung erhält?

Nein, dies ist nicht erforderlich. Unfallversicherungsschutz besteht auch dann, wenn bei einem Pflegebedürftigen
die Leistungen der Pflegeversicherung ruhen oder aufgrund einer anderweitigen Vereinbarung
nicht erbracht werden.


Besteht auch Versicherungsschutz als Pflegeperson, wenn die Pflegekasse die Pflegebedürftigkeit verneint hat?

Nein. Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist das Vorliegen der Pflegebedürftigkeit.


Ist ein bestimmter Zeitaufwand, der für die Pflege geleistet wird, Voraussetzung für den Unfallversicherungsschutz?

Nein. Der zeitliche Umfang der Pflegetätigkeit spielt keine Rolle.


Nichterwerbsmäßigkeit

Der Pflegebedürftige gibt das ihm zustehende Pflegegeld direkt an die Pflegeperson weiter. Führt dies zur Erwerbsmäßigkeit der Pflege?

Nein. Finanzielle Zuwendungen des Pflegebedürftigen an die Pflegeperson, die den Umfang des für
die jeweilige Pflegestufe festgelegten Pflegegeldes nicht überschreiten, sind unerheblich. Bei der
Pflege unter nahen Verwandten und sonstigen Familienangehörigen (insbesondere bei in häuslicher
Gemeinschaft lebenden Personen) ist darüber hinaus von einer widerlegbaren Vermutung auszugehen,
dass die Pflege ungeachtet der Höhe der finanziellen Zuwendung nicht erwerbsmäßig ausgeübt
wird. Werden die Grenzwerte überschritten, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die Pflegetätigkeit dennoch
nicht erwerbsmäßig ausgeübt wird, weil es sich noch um eine anerkannte Schenkung bzw. Aufwandsentschädigung
handelt. Sofern der tatsächliche Aufwand der Pflegeperson wegen einer
gleichzeitigen Gewährung von Sachleistungen durch die Pflegekasse gemindert ist, ist darauf abzustellen,
ob die finanzielle Anerkennung unter Berücksichtigung des tatsächlichen Pflegeaufwands
den Pflegegeldrahmen nach § 37 SGB XI nicht übersteigt.


Wann liegt erwerbsmäßige Pflege vor?

Eine erwerbsmäßige Pflegetätigkeit liegt vor, wenn sie im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses (z. B.
mit dem Pflegebedürftigen, mit einem Unternehmen der freien Wohlfahrtspflege oder einem privaten
ambulanten Pflegedienst) oder als selbstständig Tätiger (z. B. als Unternehmer eines privaten Pflegedienstes)
durchgeführt wird. Zuständiger Unfallversicherungsträger ist in diesen Fällen die Berufsgenossenschaft
für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW).


Häusliche Umgebung

In welchen Örtlichkeiten ist die Pflegtätigkeit versichert?

Die Pflege muss in häuslicher Umgebung erbracht werden. Dabei ist es unerheblich, ob die Pflegtätigkeit
im Haushalt des Pflegebedürftigen, im Haushalt der Pflegeperson oder im Haushalt einer dritten
Person ausgeübt wird.


Wie ist die Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung zu beurteilen?

Bei Pflege in einer stationären Pflegeeinrichtung ist häusliche Umgebung auszuschließen. Dies gilt
auch bei Pflege in Krankenhäusern, Reha-Kliniken, Schulen, Internaten und Werkstätten.


Versicherte Tätigkeiten

Sind nur solche Tätigkeiten versichert, die auf die Zuordnung zu einer Pflegestufe abzielen?

Nein. Es sind auch Pflegetätigkeiten versichert, die für einen Pflegebedürftigen wegen seines Hilfebedarfs
erbracht werden, auch wenn der Hilfebedarf bei der Feststellung der Pflegestufe nicht berücksichtigt
worden ist.


Besteht für alle Tätigkeiten in den Bereichen der Ernährung, der Mobilität und der hauswirtschaftlichen Versorgung Versicherungsschutz?

Nein. Diese Tätigkeiten sind nur dann versichert, wenn die Verrichtungen überwiegend dem Pflegebedürftigen
zugute kommen. Auszugehen ist von der Zielsetzung bzw. dem Anlass der Tätigkeit. So
besteht Unfallversicherungsschutz z. B. auf Wegen zum Einkaufen von Lebensmitteln für den Pflegebedürftigen
oder von Pflegehilfsmitteln. Die Versorgung des Pflegebedürftigen muss den Anlass
für den Weg gegeben haben. Lässt sich der für eine Besorgung zurückgelegt Weg in einen pflegebedingten
und in einen pflegefremden, privaten Teil zerlegen, besteht Unfallversicherungsschutz nur
auf dem pflegebedingten Teil.


Wird die Nahrungsmittelzubereitung für eine mehrköpfige Familie zu einer versicherten Tätigkeit, weil der Pflegebedürftige ebenfalls das Familienessen einnimmt?

Nein. Nicht versichert sind Tätigkeiten, die überwiegend der gesamten Wohnungsgemeinschaft,
gleichzeitig aber auch dem Pflegebedürftigen nutzen. Hier steht die Versorgung der Familie und nicht
die Pflege im Vordergrund.


Ist das Verabreichen von Medikamenten eine versicherte Tätigkeit?

Nein. Die Medikamentengabe gehört nicht zur Pflege, da sie als Behandlungspflege einzuordnen ist.


Besteht auf Wegen außerhalb des Hauses, in dem der Pflegebedürftige lebt, Versicherungsschutz?

Hier kommt es darauf an, ob die Pflegeperson im selben Haus wie der Gepflegte wohnt. Ist dies der
Fall, besteht auf Wegen von und zum Haus kein Unfallversicherungsschutz. Versichert sind lediglich
solche Wege, die allein mit dem Ziel der Verrichtung einer Pflegetätigkeit zurückgelegt werden.
Wohnen Pflegeperson und Pflegebedürftiger nicht im selben Haus, besteht dagegen auf den Wegen
von und zum Haus, die im Zusammenhang mit der Pflegetätigkeit zurückgelegt werden, grundsätzlich
Versicherungsschutz. Die Handlungstendenz muss letzteren Fall darauf gerichtet sein, eine versicherte
Pflegetätigkeit aufzunehmen.