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Zuständigkeit

Der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover
ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für

  • die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe) der Gemeinden und Gemeindeverbände,
  • Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die der Verband nach anderen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist, mehr >>>
  • Haushalte,
  • in selbständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen Gemeinden oder Gemeindeverbände unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt sind oder auf deren Organe sie einen ausschlaggebenden Einfluss haben (§ 129 Abs.1 Nr.1a SGB VII),
  • Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen, soweit für sie nicht ein anderer Träger der Unfallversicherung zuständig ist.

Örtliche Zuständigkeit

Die örtliche Zuständigkeit des GUV Hannover umfasst die Landkreise Aurich, Grafschaft Bentheim, Celle, Cuxhaven, Diepholz, Emsland, Gifhorn, Göttingen, Hameln-Pyrmont, Harburg, Hildesheim, Holzminden, Leer, Lüchow-Dannenberg, Lüneburg, Nienburg (Weser), Northeim, Osnabrück, Osterholz, Stade, Rotenburg (Wümme), Schaumburg, Heidekreis, Uelzen, Verden, Wittmund, die Region Hannover und die kreisfreien Städte Emden, Hannover, Osnabrück und Wolfsburg.

Für die auf der Karte grau hinterlegten Gebiete ist der Gemeinde-Unfallversicherungsverband Hannover nicht zuständig

Niedersachsenkarte Zuständigkeitsbereiche des GUVH

Die Landesunfallkasse Niedersachsen
ist der gesetzliche Unfallversicherungsträger für

  • die Unternehmen (Verwaltungen, Anstalten, Einrichtungen und Betriebe) des Landes (§ 128 Abs. 1 Nr. 1 SGB VII)
  • in selbstständiger Rechtsform betriebene Unternehmen, an denen das Land unmittelbar oder mittelbar überwiegend beteiligt ist (§ 128 Abs. 1 Nr. 1a SGB VII) oder auf deren Organe es einen ausschlaggebenden Einfluss hat (§ 128 Abs. 1 Nr. 1b SGB VII)
  • Körperschaften, Anstalten oder Stiftungen des öffentlichen Rechts, für die die Unfallkasse nach anderen gesetzlichen Vorschriften Versicherungsträger geworden ist
  • eigene Unternehmen (§ 132 SGB VII)

Örtliche Zuständigkeit

Der örtliche Zuständigkeitsbereich der Landesunfallkasse umfasst das Bundesland Niedersachsen.

Kreisfreie Städte
1. Emden
2. Delmenhorst
3. Oldenburg (OLDB)
4. Osnabrück
5. Wilhelmshaven
6. Wolfsburg
7. Braunschweig
8. Salzgitter
9. Hannover

Niedersachsenkarte Zuständigkeitsbereiche der LUKN