Lärm am Arbeitsplatz kann nicht nur zur Verschlechterung des Hörens führen sondern auch andere Erkrankungen, wie z.B. Erkrankungen des Herz-Kreislauf-Systems verursachen. Dabei lassen sich Gesundheitsschäden durch den Arbeitslärm verhindern. Hierbei müssen der Arbeitgeber und auch der Arbeitnehmer zusammenarbeiten und erforderliche Maßnahmen durchführen bzw. Verhaltensregeln aufstellen und befolgen. Zu solchen Maßnahmen gehört u. a. eine qualifizierte Gefährdungsbeurteilung nach § 5 Arbeitsschutzgesetz. Diese muss den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Hygiene sowie die sonstigen gesicherten arbeitswissenschaftlichen Erkenntnisse berücksichtigen. Solche Erkenntnisse fanden Niederschlag in der Richtlinie 2003/10/EG (Lärm), die am 15. Februar 2003 im Amtsblatt der EU veröffentlicht wurde.
Was ist neu?
In der Bundesrepublik Deutschland wurde diese Richtlinie durch die LärmVibrations-ArbSchV in nationales Recht umgesetzt. Diese Verordnung ist am 09.März 2007 in Kraft getreten.
Die Unternehmer haben diese Verordnung in ihrer Funktion als Arbeitgeber zu berücksichtigen. Die LärmVibrationsArbSchV legt Mindestanforderungen zum Schutz der Arbeitnehmer vor einer gesundheitsschädlichen Wirkung durch Lärm fest. Hierbei wurden die aus der UVV „Lärm" GUV-V B3 bekannten Grenzwerte um 5 dB(A) herabgesetzt und neue Expositionsgrenzwerte eingeführt. Dies bedeutet, dass Lärmbereiche im Betrieb ev. neu ermittelt und Maßnahmen zur Vermeidung von Gesundheitsschäden eingeleitet werden müssen.
Was ist zu veranlassen?
In dieser Verordnung werden Expositionsgrenzwerte und Auslösewerte sowie Pflichten der Arbeitgeber festgelegt, Hinweise zur Ermittlung und Bewertung der Risiken gegeben, Maßnahmen zur Vermeidung oder Verringerung der Exposition vorgeschlagen sowie Inhalte für die ggf. notwendige Unterrichtung und Unterweisung der Arbeitnehmer aufgeführt.
In der Tabelle sind die wichtigsten Maßnahmen zusammengefasst.